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Statuten des Vereins Spiel Stein

Hinweis

Dies ist ein Entwurf.

Artikel 1: Name und Sitz

  1. Unter dem Namen “Spiel Stein” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Stein AR.
  2. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Artikel 2: Zweck

  1. Der Verein bezweckt die Förderung der Gemeinschaft durch die Organisation von Spieleabenden und Spieltagen.
  2. Der Verein ermöglicht das Entdecken neuer Spiele sowie das gemeinsame Spielen alter Spiele.
  3. Der Verein bietet die Möglichkeit, Spiele auszuleihen und zu tauschen.
  4. Der Verein unterstützt die Mitglieder bei der Vereinbarung von Spieleabenden untereinander.

Artikel 3: Mittel

  1. Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
    • Mitgliederbeiträge
    • Gönnerbeiträge
    • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
    • Spenden und Zuwendungen aller Art
  2. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Artikel 4: Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung (bspw. Mail an info@spielstein.ch) und die Annahme durch den Vorstand erworben.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Artikel 5: Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Vorstand
  4. die Revisionsstelle

Artikel 6: Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
    • Genehmigung der Jahresrechnung
    • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    • Wahl des Vorstands und der Revisionsstelle
    • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
    • Änderung der Statuten
    • Auflösung des Vereins

Artikel 7: Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: Präsident/in, Kassier/in und Aktuar/in.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen.

Artikel 8: Die Revisionsstelle

  1. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
  2. Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Artikel 9: Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation mit Sitz in der Schweiz, die denselben oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

Artikel 10: Inkrafttreten

  1. Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom [Datum] angenommen und treten sofort in Kraft.