Statuten des Vereins Spiel Stein
Hinweis
Dies ist ein Entwurf.
Artikel 1: Name und Sitz
- Unter dem Namen “Spiel Stein” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Stein AR.
- Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Artikel 2: Zweck
- Der Verein bezweckt die Förderung der Gemeinschaft durch die Organisation von Spieleabenden und Spieltagen.
- Der Verein ermöglicht das Entdecken neuer Spiele sowie das gemeinsame Spielen alter Spiele.
- Der Verein bietet die Möglichkeit, Spiele auszuleihen und zu tauschen.
- Der Verein unterstützt die Mitglieder bei der Vereinbarung von Spieleabenden untereinander.
Artikel 3: Mittel
- Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Gönnerbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
- Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Artikel 4: Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung (bspw. Mail an info@spielstein.ch) und die Annahme durch den Vorstand erworben.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Artikel 5: Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
Artikel 6: Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahl des Vorstands und der Revisionsstelle
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
Artikel 7: Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: Präsident/in, Kassier/in und Aktuar/in.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen.
Artikel 8: Die Revisionsstelle
- Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
- Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Artikel 9: Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation mit Sitz in der Schweiz, die denselben oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
Artikel 10: Inkrafttreten
- Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom [Datum] angenommen und treten sofort in Kraft.